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Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, dass marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten zukünftig nur noch gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen eingeschränkten Rechtsschutz erhalten. So werden marktschwächere Wettbewerber weiterhin vor der rückwirkenden Festlegung hoher Entgelte geschützt, während dies für weniger schutzbedürftige größere Wettbewerber nicht mehr gilt.

Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet werden, Wettbewerbern Vorleistungen für eigene Endkundenprodukte anzubieten. So müssen sie etwa anderen Anbietern die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung gestatten, der „letzten Meile“ zum Kunden. Die Preise für solche Vorleistungen legt die Bundesnetzagentur fest.

Für den Fall, dass der marktmächtige Anbieter die Entgelte für zu niedrig hält und deshalb klagt, schützt § 35 TKG aktuell alle Wettbewerber vor rückwirkend höheren Kosten: Bereits im gerichtlichen Eilverfahren wird abschließend entschieden, ob der marktmächtige Anbieter in einem anschließenden Hauptsacheverfahren höhere Entgelte erstreiten kann. Da jedoch zwischenzeitlich finanzstarke Wettbewerber auf dem Markt sind, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesen Schutz nicht mehr benötigen, soll § 35 TKG zukünftig nur noch für KMU bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Mio. Euro gelten.

Diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgeschlagene Anpassung des Telekommunikationsgesetzes schafft eine angemessene Balance zwischen Wettbewerbsschutz und Rechtschutzgewährleistung. Der Rechtsschutz der marktmächtigen Anbieter wird zukünftig nun nur noch gegenüber KMU eingeschränkt. Das Kabinett hat mit seinem heutigen Beschluss eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

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