Home > Netzwelt > Der Alternativvorschlag zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

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In einem gemeinsamen Forschungsprojekt auf Initiative der ARAG SE wurde zusammen mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik der Universität Passau eine Alternative zum umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) entwickelt. Damit dieser Vorschlag eine breite Öffentlichkeit findet und auch diskutiert werden kann, teilen die ARAG und die Uni Passau ihre Forschungsergebnisse.

Bereits kurz nach seinem Inkrafttreten hat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eine zweifelhafte Wirkung entfaltet. Vor allem durch seine direkten Einschränkungsmöglichkeiten der Meinungsfreiheit im Netz ist das Gesetz in Expertenkreisen sehr umstritten. Eine echte Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet ist durch das NetzDG weder beabsichtigt noch tatsächlich möglich.

"Es bringt wenig, Dinge nur zu kritisieren. In die aktuelle Debatte zum NetzDG gehört ein konkreter Lösungsvorschlag", so Klaus Heiermann, Generalbevollmächtigter der ARAG SE. "Rechtsstaatlichkeit und Chancengleichheit gelten natürlich auch im Netz, ohne dabei über das Ziel hinauszuschießen. Entsprechende Lösungen sind möglich und machbar." Das will die ARAG mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau aufzeigen. Deren Leiter Prof. Dr. Dirk Heckmann hat gemeinsam mit seiner Geschäftsführerin Anne Paschke einen Alternativentwurf für eine Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet erstellt.

"Schwere Beleidigungen und Verleumdungen können auch im Netz wirksam verfolgt werden, wenn man die Möglichkeiten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Telemedienrechts sinnvoll ausnutzt", erläutert Prof. Dr. Dirk Heckmann das Vorgehen. "Die schwere Ehrverletzung im Internet gehört als eigener Tatbestand ins Strafgesetz und muss mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen werden." Dieser neue "Cybermobbing-Straftatbestand" wird durch eine Strafverschärfung ergänzt, wenn die Ehrverletzung im Netz zu einem Suizid des Opfers führt.

Der Gesetzentwurf geht aber weit über bloße Strafnormen hinaus. So wird insbesondere der Opferschutz stark verbessert. Neben einer Ermittlungspflicht von Amts wegen erhalten Opfer schwerer Ehrverletzung einen "Opferanwalt" und psychosoziale Prozessbegleitung.

Das Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung im Telemedienrecht, die ausdrücklich als Gegenentwurf zum NetzDG verfasst wurde. Provider und Plattformbetreiber sollen mit ihrer Technologiekompetenz zum Persönlichkeitsrechtsschutz beitragen und nicht an die Stelle der Gerichte treten. So sollen sie verpflichtet werden, Maßnahmen zur Meldung und Kenntlichmachung von problematischen Inhalten bereitzustellen. Gemeldete Inhalte sollen von den Betreibern nicht mehr gelöscht, sondern zur Beweissicherung dokumentiert werden. Für die Durchsetzung des Löschbegehrens braucht es einen gerichtlichen Beschluss. Die rechtliche Abgrenzungsfrage zwischen Ehrverletzung, einfacher Beleidigung und freier Meinungsäußerung im Netz wird so wieder in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte überführt - wo sie auch klar hingehört. Zur Sicherung einer erforderlichen Beweisführung eignet sich die Dokumentationspflicht zum strittigen Vorgang durch die Plattformbetreiber. "So gleichen die normierten Pflichten für die Diensteanbieter nur diejenigen Risiken aus, die sie bei der technischen Ausgestaltung ihrer Geschäftsmodelle erst selbst geschaffen haben", betont Anne Paschke, Akademische Rätin an der Universität Passau.

"Es geht um Rechte im Netz und dann sollten wir alle auch die Möglichkeit haben, Verbesserungsvorschläge im Internet zu diskutieren und formulieren. Nutzen wir die Chance. Das Thema liegt bei uns allen!", bringt Klaus Heiermann die Initiative auf den Punkt.

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