Home > Datenschutz & Datensicherheit > Bundesnetzagentur setzt Vorratsdatenspeicherung aus

„Wir freuen uns über die konsequente Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Vorratsdatenspeicherung vorerst auszusetzen. Nach dem klaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gab es ohnehin keinen Spielraum mehr für eine Fortführung der Speicherpflicht. Die Vorratsdatenspeicherung ist damit de facto erledigt. Nun sind Bundesregierung und Bundestag in der Pflicht, dieses offensichtlich grundrechtswidrige Gesetz aufzuheben.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Heute hat die Bundesnetzagentur entschieden, die Vorratsdatenspeicherung (VDS) vorerst auszusetzen. Damit reagiert die Behörde auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Juni 2017, Az. 13 B 238/17), mit der das Gericht in der vergangenen Woche einen Münchener Provider einstweilig von der Speicherpflicht befreit hatte. Zur Begründung stützte sich das OVG dabei nicht etwa auf die Besonderheiten des Einzelfalls, sondern auf den Umstand, dass das deutsche Gesetz über die VDS gegen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der OVG-Beschluss erging in einem Eilververfahren, die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Zwar gelten derartige Beschlüsse des OVG nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens; da die Entscheidung aber auf die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Gesetzes abhebt, können sich auch andere Provider unter Hinweis auf die Entscheidung von der Speicherpflicht befreien lassen. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die VDS bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst für alle betroffenen Anbieter auszusetzen, ist daher nur konsequent. Da der Beschluss des OVG bereits unanfechtbar ist, ist auch in der Hauptsache keine andere Bewertung zu erwarten. Damit ist die VDS faktisch erledigt. Bundesregierung und Bundestag müssen das eindeutig unionsrechtswidrige Gesetz daher nun unverzüglich aufheben und sich endgültig von anlasslosen und verdachtsunabhängigen Datenspeicherungen auf Vorrat verabschieden.

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